Editio Domini · MMXXVI

Speicher

Magazin für Speicher- und Naturstein-Öfen, traditionelles Heizen und nachhaltige Wärme DACH


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Recht · Mai 2026

1. BImSchV im DACH-Heizungs-Recht: Wer was bis wann austauschen muss

Feinstaub 40 mg/m³, CO 1.250 mg/m³, gestaffelte Außerbetriebnahme nach Baujahr: Die zweite Stufe der 1. BImSchV ist seit Ende 2024 vollständig in Kraft – mit Sonderregeln für Grundöfen und einem GEG-Anschluss, der die Holzfeuerung als erneuerbare Wärme anerkennt.

Wer im DACH-Raum einen Festbrennstoff-Ofen plant, betreibt oder ablöst, bewegt sich in einem dichten Regelwerk aus Bundes-, Länder- und Gemeindevorschriften. Im Zentrum steht für die Bundesrepublik die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – kurz 1. BImSchV –, die seit ihrer grundlegenden Novelle vom 22. März 2010 die zulässigen Emissionswerte für Kleinfeuerungsanlagen unter 100 Kilowatt Nennwärmeleistung bundeseinheitlich regelt. Daneben treten die Feuerungsverordnungen der Länder, die kommunalen Bauordnungen, das Gebäudeenergiegesetz und – für die Praxis am sichtbarsten – die Tätigkeit der bezirklich zuständigen Schornsteinfeger:innen als hoheitlich beauftragte Messstellen.

Die Zwei-Stufen-Logik der 1. BImSchV

Die Verordnung kennt zwei aufeinander aufbauende Anforderungsstufen. Die erste Stufe trat am 22. März 2010 in Kraft und legte für neu errichtete Einzelraumfeuerstätten einen Grenzwert von 75 Milligramm Feinstaub pro Kubikmeter Abgas (bei 13 Prozent Restsauerstoff) sowie 2.000 Milligramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter fest. Diese Werte galten als die im damaligen Stand der Anlagentechnik verlässlich erreichbaren Größen und wurden bereits beim Inkrafttreten von der Mehrheit der Industriebauten eingehalten. Die zweite Stufe schloss sich am 31. Dezember 2014 an und verschärfte die Grenzwerte auf 40 Milligramm Feinstaub und 1.250 Milligramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter. Seither müssen alle neu in den Verkehr gebrachten Einzelraumfeuerstätten die zweite Stufe einhalten; dies wird durch eine Typprüfung in akkreditierten Prüfstellen nachgewiesen und ist auf dem Typenschild der Anlage dokumentiert.

Für Bestandsanlagen, die vor diesen Schwellen errichtet wurden, sieht die Verordnung eine gestaffelte Übergangsfrist vor, die seit ihrem Inkrafttreten als gesellschaftspolitisch sichtbarstes Element der Novelle gilt. Anlagen mit einer Typprüfung vor 1985 oder ohne nachweisbares Datum mussten bis zum 31. Dezember 2014 außer Betrieb genommen oder nachgerüstet werden. Anlagen mit Typprüfung zwischen 1985 und 1994 erhielten eine Frist bis zum 31. Dezember 2017, jene zwischen 1995 und dem 21. März 2010 bis zum 31. Dezember 2020. Die letzte Staffel umfasst Anlagen, die zwischen dem 22. März 2010 und Ende 2014 errichtet wurden – also bereits unter der ersten Stufe der Verordnung, aber noch nicht unter den schärferen Werten der zweiten Stufe; diese Anlagen mussten bis zum 31. Dezember 2024 entweder die zweite Stufe nachweisen, mit einem zugelassenen Feinstaubfilter nachgerüstet oder stillgelegt werden.

Der Stichtag Ende 2024 hat in der Branche eine Welle an Sanierungsaufträgen ausgelöst, die mancherorts die Hafnerbetriebe an die Auslastungsgrenze geführt hat. Wer bis Ende 2025 noch eine Bestandsanlage betreibt, die der Sanierungspflicht unterliegt und nicht nachgerüstet wurde, riskiert ein Betriebsverbot durch die zuständige Schornsteinfeger-Bezirksstelle. Die einschlägigen Verwaltungsgerichte haben in mehreren Entscheidungen seit 2022 bestätigt, dass die Übergangsfristen verhältnismäßig sind und kein Anspruch auf nachträgliche Verlängerung besteht – mit Ausnahme der gesetzlich definierten Härtefälle.

Die Sonder-Ausnahmen: Grundöfen, historische Bauten, Einzelraum-Sondersituationen

Die 1. BImSchV kennt mehrere Ausnahmen, die im Streit um die Sanierungspflicht regelmäßig herangezogen werden. Die wichtigste betrifft handwerklich vor Ort gesetzte Grundöfen nach §26 der Verordnung: Sie sind grundsätzlich von den Bestandsanforderungen ausgenommen, sofern sie nachweislich als Speicheröfen mit fester Schamotte- oder Specksteinmasse vor dem 1. Januar 2015 errichtet wurden und die Inbetriebnahme von einem qualifizierten Hafner-Meisterbetrieb dokumentiert ist. Diese Ausnahme würdigt die hohe Lebensdauer und die in der Regel sauberere Verbrennung handwerklich gesetzter Öfen, hat allerdings in den letzten Jahren eine zunehmende juristische Auseinandersetzung um den Nachweis der Erstinbetriebnahme ausgelöst. Ohne entsprechende Dokumentation – Hafner-Rechnung, Schornsteinfeger-Abnahme oder Bauplan – wird die Ausnahme im Streitfall nicht anerkannt.

Eine zweite Ausnahme betrifft Einzelraumfeuerstätten, die nachweislich die einzige Wärmequelle einer Wohneinheit darstellen. Hier verzichtet die Verordnung auf die Stilllegung, verlangt jedoch eine ordnungsgemäße Betriebsweise und – seit der Klarstellung von 2020 – eine Nachrüstung mit Feinstaubfilter, falls die Grenzwerte der ersten Stufe überschritten werden. Die dritte Ausnahme umfasst Anlagen in denkmalgeschützten Räumen, in denen baurechtlich keine andere Wärmequelle eingebracht werden kann; hier verlangen die Behörden eine Einzelfallprüfung unter Einbeziehung der Denkmalpflege.

Die Messung der Einhaltung erfolgt nicht durchgängig, sondern stichprobenartig durch die bezirklich zuständigen Schornsteinfeger:innen, die in der Bundesrepublik als beliehene Unternehmer:innen hoheitlich tätig werden. Sie führen zweimal pro Heizperiode eine messtechnische Überprüfung an einer ausreichend großen Stichprobe der von ihnen betreuten Anlagen durch und dokumentieren die Ergebnisse in der bundesweit standardisierten Feuerstättenschau. Die Messung erfolgt unter Volllast nach genormten Bedingungen; die Toleranz für die Einhaltung der Grenzwerte wird über einen Sicherheitsabschlag in der Typprüfung abgebildet.

Die Länder-Ebene: FeuVO und die Schweizer LRV

Die 1. BImSchV regelt die Emissionen und Stilllegungsfristen, sagt jedoch wenig über die bauliche Aufstellung der Anlage. Diese Lücke füllen die Feuerungsverordnungen der Bundesländer (FeuVO), die in den sechzehn Ländern weitgehend gleichlautend gefasst, in Detailpunkten jedoch unterschiedlich ausgelegt sind. Sie regeln die Mindestabstände zu brennbaren Bauteilen – in der Regel 20 Zentimeter zu nicht geschützten und 40 Zentimeter zu hinter Strahlungsschutz versehenen Bauteilen –, den nicht-brennbaren Bodenbelag im Strahlungsbereich von 50 Zentimetern vor der Brennraumtür sowie die Anforderungen an die Verbrennungsluftversorgung und die Schornsteinanbindung.

In Österreich übernimmt die Feuerungsanlagenverordnung (FAV) die entsprechende Rolle und führt seit ihrer Novelle 2019 zusätzliche Anforderungen an den Wirkungsgrad und die maximale Emission von Stickoxiden ein. Die österreichischen Grenzwerte liegen für Einzelraumfeuerstätten bei 35 Milligramm Feinstaub und damit knapp unter der deutschen zweiten Stufe; die Stillegungsfristen folgen einer ähnlichen Staffelung wie in der Bundesrepublik, sind jedoch landesspezifisch abgewandelt. In der Schweiz regelt die Luftreinhalte-Verordnung (LRV), zuletzt revidiert im April 2024, die Emissionen mit teilweise schärferen Werten: Für neue Einzelraumfeuerstätten gelten 30 Milligramm Feinstaub und 1.000 Milligramm Kohlenmonoxid; die Stilllegungsfristen für Altanlagen werden kantonal umgesetzt und reichen bei strengen Kantonen bis Ende 2028.

Diese Drei-Länder-Vielfalt führt in der grenznahen Region regelmäßig zu Verwechslungen. Wer einen Specksteinofen in der Schweizer Innerschweiz erwirbt, kann sich nicht ohne weiteres auf die deutsche Typprüfung verlassen; die schweizerischen Cercl’Air-Empfehlungen verlangen eine eigenständige Konformitätserklärung. Umgekehrt sind österreichische Hafner:innen, die in den deutschen grenznahen Räumen tätig werden, an die deutsche FeuVO und 1. BImSchV gebunden, sobald die Anlage hier zugelassen wird.

GEG, Holz und die Wende-Diskussion

Mit dem Gebäudeenergiegesetz vom 1. November 2020 und der Novelle vom 1. Januar 2024 ist eine weitere Regelungsebene hinzugekommen, die die Festbrennstoff-Feuerung in den Kontext der Wärmewende stellt. §71 der aktuellen Fassung erkennt feste Biomasse – also vor allem Stückholz und Pellets aus naturbelassener Biomasse – als erneuerbare Energie im Sinne der 65-Prozent-Erneuerbar-Quote an, sofern die Anlage die Anforderungen der 1. BImSchV erfüllt und die Biomasse nachhaltig zertifiziert ist (PEFC, FSC oder gleichwertig). Diese Anerkennung hat in der politischen Diskussion 2023 und 2024 erhebliche Kontroversen ausgelöst, da Umweltverbände auf die Feinstaubproblematik und die Aerosol-Emissionen der Holzverbrennung verweisen, während Hafner-Innungen und Kommunalverbände auf die regionale Wertschöpfung und die Versorgungssicherheit pochen.

Die Praxis hat sich in einem Kompromiss eingerichtet: Wer im Neubau oder im sanierungspflichtigen Bestand eine Festbrennstoff-Anlage als alleinige oder mitwirkende Wärmequelle einsetzt, muss die zweite Stufe der 1. BImSchV vollständig erfüllen, im Idealfall mit Feinstaubfilter, und die nachhaltige Herkunft des Brennstoffs nachweisen. Die kommunale Wärmeplanung, die bis 2026 für Großstädte und bis 2028 für kleinere Gemeinden abgeschlossen sein soll, wird die Frage entscheiden, in welchen Wärmenetzgebieten Festbrennstoff-Einzelfeuerstätten weiterhin als ergänzende Wärmequelle erlaubt bleiben und wo sie zugunsten zentraler Lösungen schrittweise zurückgedrängt werden sollen.

Praktische Schritte: Was Eigentümer:innen jetzt tun sollten

Wer eine Bestandsanlage betreibt, sollte zunächst das Baujahr und die Typprüfung der Anlage feststellen. Die Typprüfungsplakette befindet sich in der Regel an der Rückwand des Geräts oder im Bedienungshandbuch; die Schornsteinfeger:innen haben die Daten ihrer Bezirksanlagen ebenfalls dokumentiert. Liegt die Erstinbetriebnahme vor 2010 und unterliegt die Anlage der Sanierungspflicht, gibt es drei Wege: Außerbetriebnahme, Austausch gegen eine moderne Anlage der zweiten Stufe, oder Nachrüstung mit einem zugelassenen Feinstaubfilter (elektrostatisch oder katalytisch). Die Nachrüstung kostet je nach Anlage 1.500 bis 3.500 Euro und sollte in jedem Fall vor der nächsten Feuerstättenschau veranlasst werden.

Wer neu plant, sollte die Anlage von einem Hafner- oder Ofenbau-Meisterbetrieb auslegen lassen, der die örtliche FeuVO und die 1. BImSchV-Anforderungen kennt und die nötigen Nachweise vorlegt. Die Förderung über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist für Holzheizungen seit der Novelle 2023 nur noch in Kombination mit einer Solarthermie- oder Wärmepumpen-Anlage möglich; die genaue Förderhöhe richtet sich nach dem konkreten Gesamtsystem und liege für gut ausgelegte Hybridanlagen zwischen 10 und 25 Prozent der förderfähigen Kosten. Die Investition in einen sauberen, BImSchV-konformen Speicherofen ist damit nicht nur eine Rechtsfrage, sondern auch eine wirtschaftliche – wer sich rechtzeitig informiert und sauber dokumentiert, vermeidet die teure Nachbesserung in den kommenden Heizperioden.

Feinstaubfilter, Katalysatoren und die Nachrüstpraxis

Die Nachrüstung mit zugelassenen Feinstaubminderungs-Systemen hat sich seit etwa 2018 zu einem eigenständigen Markt entwickelt, der vor allem die Bestandsofen-Besitzer:innen anspricht. Im Kern stehen zwei Verfahrensgruppen zur Verfügung: elektrostatische Abscheider, die die Partikel über eine Hochspannungsentladung ionisieren und an einer geerdeten Elektrode ablagern, und katalytische Brennraumeinsätze, die die unverbrannten Kohlenwasserstoffe und einen Teil der Feinstaubvorläufer chemisch oxidieren. Beide Verfahren senken die PM-Emissionen je nach Anlage und Betriebsweise um 70 bis 90 Prozent und werden in mehreren von der Bundesregierung anerkannten Typprüfungen geführt. Die Kosten einer Nachrüstung liegen für den Schornsteinkopf-Abscheider bei 1.500 bis 2.500 Euro, für den katalytischen Brennraumeinsatz bei 2.000 bis 3.500 Euro – jeweils zuzüglich der Montage durch einen zertifizierten Fachbetrieb.

In der Praxis hat sich der Schornsteinkopf-Abscheider gegenüber den brennraumnahen Lösungen durchgesetzt, weil er unabhängig vom Ofentyp nachrüstbar ist und eine eindeutige messtechnische Wirkung zeigt. Die Schornsteinfeger:innen führen die regelmäßige Funktionskontrolle im Rahmen der Feuerstättenschau durch; eine Wartung ist je nach Modell alle ein bis zwei Heizperioden vorgesehen. Vor der Investition empfiehlt sich eine Rücksprache mit der zuständigen Bezirks-Schornsteinfegerei, die im Zweifelsfall die Eignung des Systems für die konkrete Anlage bestätigt und die spätere Abnahme erleichtert.

Die Kommunale Wärmeplanung als zusätzliche Variable

Eine in der laufenden Debatte unterschätzte Größe ist die kommunale Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz vom 1. Januar 2024. Großstädte über 100.000 Einwohner:innen müssen ihre Planung bis zum 30. Juni 2026 vorlegen, kleinere Gemeinden bis zum 30. Juni 2028. In dieser Planung legen die Kommunen fest, welche Gebiete an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden, welche dezentral mit Wärmepumpen oder Festbrennstoff-Einzelfeuerstätten versorgt werden sollen und welche Gebiete als Ausschluss-Zonen für Holzfeuerung markiert werden. In dicht besiedelten Innenstadtbereichen mit ausgeprägter Inversionswetterlage und hoher PM-Vorbelastung ist mit lokalen Einschränkungen für neue Festbrennstoff-Anlagen zu rechnen, die über die bundesweiten BImSchV-Anforderungen hinausgehen.

Wer eine Anlage in einem solchen sensiblen Gebiet plant, sollte vor der Investition eine schriftliche Auskunft des kommunalen Bauamts oder der Schornsteinfegerei einholen. Die einschlägigen Bauleitpläne und Wärmeplanungsentwürfe sind in der Regel öffentlich einsehbar und geben einen verlässlichen Anhaltspunkt für die langfristige Zulässigkeit. In ländlichen Räumen mit niedriger Luftbelastung wird die Festbrennstoff-Feuerung dagegen auch in der zweiten Hälfte der Dekade als reguläre Wärmequelle anerkannt bleiben; die regionale Forst- und Brennholzkette ist hier wirtschaftlich zu bedeutsam, als dass eine pauschale Einschränkung politisch durchsetzbar wäre.


Ressort: Recht